Hinweisgeberschutzgesetz
Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Mit dem am 3. Juni bzw. am 2. Juli 2023 in Kraft getretenen Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist die Heidelberger Akademie der Wissenschaften als Beschäftigungsgeberin verpflichtet, eine Stelle für interne Meldungen von Verstößen gemäß § 2 HinSchG zu betreiben, an die Beschäftigte sich wenden können, „die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über [solche] Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen“ (§ 1 Abs. 1 HinSchG). Durch das Gesetz geschützt werden auch Personen, „die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind“ (§ 1 Abs. 1 HinSchG).
Anlaufstellen für Meldungen oder Offenlegungen im Sinne des HinSchG sind in der Akademie der Personalrat bzw. der Geschäftsführer, Herr Dr. Werner.
Eine Meldung oder Offenlegung an die interne Meldestelle kann schriftlich (per Brief oder E-Mail) oder mündlich (persönlich, telefonisch oder im digitalen Format) erfolgen und wird von der Meldestelle gemäß § 8 HinSchG vertraulich behandelt.
Der vollständige Gesetzestext ist unter folgender Adresse im Internet zu finden:
https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/BJNR08C0B0023.html