Vereinbarungen

Hier finden Sie wichtige Vereinbarungen der Akademie, welche u.a. auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betreffen.

Die Richtlinien der Akademie regeln den Umgang in der wissenschaftlichen Praxis und zum allgemeinen Arbeits- und Sozialverhalten. In den Richtlinien ist zudem festgelegt, wie bei Verstößen reagiert wird.

Präambel zur Dienstvereinbarung

Mobile Arbeit ist eine zeitgemäße und innovative Arbeitsform, die eine räumliche und zeitliche Flexibilisierung der Arbeitsorganisation erlaubt. Sie kann einen wichtigen Beitrag dazu leisten, mitarbeiterfreundliche und flexible Strukturen zu schaffen, um insbesondere die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern. Dabei kommt den Beschäftigten eine besondere Verantwortung zu, ihren Arbeitsalltag eigenverantwortlich zu organisieren und zu strukturieren.

Der Vorstand der Heidelberger Akademie der Wissenschaften (HAdW) und der Personalrat der HAdW befürworten die Möglichkeit, die Arbeits- bzw. Dienstausübung örtlich zu flexibilisieren. In den letzten Jahren wurde mobiles Arbeiten bereits erfolgreich getestet. Um die dauerhafte Umsetzung des mobilen Arbeitens zu gewährleisten, müssen persönliche Bedürfnisse und dienstliche Erfordernisse durchdacht und aufeinander abgestimmt werden.

Es gelten daher die folgenden Regelungen:

1. Definition und Grundsatz

Mobile Arbeit bedeutet im Sinne dieser Dienstvereinbarung: Die Arbeitsleistung kann von einem geeigneten, anderen als dem regulären Arbeitsort erbracht werden, wobei insbesondere die Voraussetzungen der Ziff. 8 und 10 dieser Dienstvereinbarung vorliegen müssen. Die Möglichkeit der mobilen Arbeit ist nicht an einen spezifischen Ort gebunden. Telearbeit oder Homeoffice fallen im Sinne dieser Dienstvereinbarung nicht unter den hier verwendeten Begriff „mobile Arbeit“, da unter den beiden genannten Begriffen üblicherweise ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz in einem privaten Raum des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin verstanden wird. Dies ist mit mobiler Arbeit explizit nicht gemeint.

Sofern die Voraussetzungen unter Ziffer 2 gegeben sind, haben die Beschäftigten folgende Möglichkeiten:

  1. Auf Antrag regelmäßig an mindestens einem und bis zu zwei Werktagen pro Woche mobil zu arbeiten.
  2. Auf Antrag regelmäßig bis zu 40 % der monatlichen Arbeitszeit (Kontingent) mobil zu arbeiten.
  3. Mobile Arbeitszeiten von über 40 % der Monatsarbeitszeit sind weiterhin nur in Ausnahmefällen möglich und müssen vom Vorstand im Vorfeld genehmigt werden. 

Wird die Kontingent-Variante gewählt, ist dies im Antragsformular zu vermerken. An welchen Werktagen mobil gearbeitet wird, wird mit den Vorgesetzten im Vorfeld festgelegt. Im Falle der Kontingentregel können auch mehrere halbe Tage pro Woche oder ein Block von mehreren Tagen innerhalb eines Monats mit den Vorgesetzten vereinbart werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Genehmigung von mobiler Arbeit (siehe u. a. Ziffer 2). 

Weitergehende Regelungen können (wie auch bisher) unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange und der persönlichen Situation von Beschäftigten nach Zustimmung des Vorstands individuell mit diesen vereinbart werden. Die Erbringung der Arbeitsleistung im Rahmen von mobiler Arbeit im Ausland ist grundsätzlich nicht zulässig.

Für die mobile Arbeit gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen. Neben den bestehenden Arbeitsverträgen gelten alle dienstlichen Regelungen bzw. Dienstvereinbarungen unverändert bzw. sinngemäß weiter, sofern nicht in einer eventuell gesondert abgeschlossenen Zusatzvereinbarung zum bestehenden Arbeitsverhältnis ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

2. Voraussetzungen

Mobile Arbeit stellt - bedingt durch die Eigenverantwortlichkeit der Arbeitsausführung - besonders hohe Anforderungen an die Beschäftigten. In Bezug auf die Beschäftigten sind daher ein bestehendes Vertrauensverhältnis zu den Vorgesetzten, ausreichende fachliche Kenntnisse, Berufserfahrung, Selbstdisziplin, Eigenmotivation, Flexibilität, die Fähigkeit zur Selbstorganisation und Anpassungsfähigkeit zu fordern und zu erfüllen.

Für die mobile Arbeit sind grundsätzlich nur Tätigkeiten geeignet, die

  • eigenständig und eigenverantwortlich durchführbar sind,
  • nachvollziehbare Ergebnisse haben,
  • ohne wesentliche Beeinträchtigung der Ablauforganisation nach außen verlagert werden können.

Sollte es sich herausstellen, dass bestimmte Aufgaben in adäquater Qualität und Arbeitszeit nur am Arbeitsplatz durchgeführt werden können, können die Vorgesetzten dies anweisen. In Bezug auf die technischen Voraussetzungen wird sich die Akademie bemühen, diese kontinuierlich zu verbessern.

Mobile Arbeit erfolgt auf Antrag der Beschäftigten. Der Antrag bedarf der Zustimmung der Vorgesetzten und wird von der Geschäftsführung genehmigt. Die Vorgesetzten sollen dabei nach Möglichkeit auf einen fairen Ausgleich der Interessen aller ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter achten. Der Zeitpunkt der mobilen Arbeit wird im Benehmen mit den Vorgesetzten geregelt.

Den mobil arbeitenden Mitarbeitenden fällt die gleiche Verantwortung zu wie den nicht mobil arbeitenden, z. B. neue Kolleginnen und Kollegen zu integrieren und auf den gleichen Wissensstand der langjährig angestellten Beschäftigten zu bringen und für Fragen zur Verfügung zu stehen (auch telefonisch, per E-Mail und in Videokonferenzen). Die mobile Arbeit für neue Kolleginnen und Kollegen in der Einarbeitungszeit ist individuell zu regeln.

Mobile Arbeit ist auch in Verbindung mit einer Teilzeitbeschäftigung möglich, wobei die Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich mindestens 50 % einer regulären Vollzeitstelle umfassen soll. Mobile Arbeit erfolgt auf freiwilliger Basis. Ein Rechtsanspruch auf mobile Arbeit besteht nicht, auch nicht auf Genehmigung von mobiler Arbeit im vollen, von dieser Dienstvereinbarung vorgesehenen zeitlichen Umfang.[1] Aus der Möglichkeit des mobilen Arbeitens darf keine Verpflichtung erwachsen; insbesondere dürfen Beschäftigten, die nicht am mobilen Arbeiten teilnehmen können oder wollen, keine Nachteile hieraus erwachsen. Die Genehmigung kann zudem an die Bedingung geknüpft werden, dass die Beschäftigten für die Dauer der mobilen Arbeit sich den Arbeitsplatz und die Arbeitsmittel in der Dienststelle mit anderen Beschäftigten teilen (Desksharing), sofern dem keine dienstlichen oder persönlichen Gründe entgegenstehen.

Neben den sachlichen und persönlichen Anforderungen sind bei der Entscheidung über die Gewährung von mobiler Arbeit auch die technischen und organisatorischen Belange zu berücksichtigen. Die zeitnahe Erreichbarkeit der Beschäftigten ist mindestens per E-Mail und Video-Konferenz sicherzustellen. Während der außerbetrieblichen Dienstausübung muss ein geeignetes Umfeld dafür vorhanden sein (siehe u. a. Ziffer 8).

Die Beschäftigten und die Vorgesetzten können jederzeit die Teilnahme der Beschäftigten an der mobilen Arbeit mit einer Frist von vier Wochen ganz oder teilweise beenden. Im Falle der Teilnahme der Beschäftigten am Desksharing muss zudem sichergestellt sein, dass nach der Beendigung der mobilen Arbeit in der Dienststelle ausreichend Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung stehen. Die Beschäftigten haben ihre Arbeitsleistung dann wieder am betrieblichen Arbeitsplatz zu erbringen. Der Arbeitsvertrag bleibt hiervon unberührt.

In strittigen Fällen zur Gewährung von mobiler Arbeit entscheidet der Vorstand der HAdW nach Rücksprache mit dem Personalrat und der Geschäftsführung.

3. Arbeitszeit

Für die Erbringung der Arbeitszeit im Rahmen der mobilen Arbeit gelten die tariflichen Regelungen, das Arbeitszeitgesetz sowie die jeweils geltende Gleitzeitordnung. Die Beschäftigten sind dafür verantwortlich, dass die ihnen übertragenen Aufgaben sachgerecht und innerhalb der vorgegebenen Zeit erledigt werden.

Darüberhinausgehende Regelungen zur Arbeitszeit bzw. der Verteilung der Arbeitszeit, insbesondere die Festlegung der Wochentage der mobilen Arbeit, sind nach dienstlichen Erfordernissen zwischen den Vorgesetzten und den Beschäftigten individuell zu vereinbaren.

4. Ausstattung/Arbeitsmittel

Die HAdW stellt bei Bedarf im Rahmen ihrer Möglichkeiten die für die Durchführung der mobilen Arbeit erforderlichen Laptops zur Verfügung. Notwendige Verbrauchsmaterialien (z. B. Papier, Schreibgeräte) werden analog zum Dienstarbeitsplatz von der HAdW gestellt. Mobiliar und sonstige Arbeitsmittel werden nicht gestellt, da die mobile Arbeit unabhängig von einem anderen festen Arbeitsort durchgeführt werden kann (hier unterscheidet sich die mobile Arbeit explizit von der Telearbeit oder Homeoffice). Für privat oder durch Dritte eingebrachte Möbel und Arbeitsmittel übernimmt die HAdW keine Kosten für Nutzung, Wartung, Reparatur oder Ähnliches.

Die zur Verfügung gestellte Ausstattung bleibt Eigentum der HAdW bzw. des Landes Baden-Württemberg. Eine Verwendung für private Zwecke (ausgenommen zur Schulung und Fortbildung) sowie die Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Die bereitgestellte Ausstattung ist nach Beendigung der mobilen Arbeit zurückzugeben.

5. Kosten

Die HAdW beteiligt sich grundsätzlich nicht an den laufenden Kosten für den Betrieb des außerbetrieblichen Arbeitsortes (für Internet-Anschluss/Flatrate, Strom, Heizung u. dgl.). Fahrtkosten zwischen betrieblicher Arbeitsstätte und außerbetrieblichem Arbeitsort werden grundsätzlich ebenfalls nicht erstattet.

6. Haftung

Die Haftung gegenüber dem Land Baden-Württemberg bzw. der HAdW für Beschädigungen bzw. Abhandenkommen der Arbeitsmittel ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei Schäden, die durch im Haushalt lebende Familienangehörige, berechtigte Besucherinnen bzw. Besucher oder weitere Dritte am Eigentum des Landes Baden-Württemberg bzw. der HAdW verursacht werden, gelten die gleichen Grundsätze, sofern keine Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommt.

7. Datenschutz

Für die Übertragung von Daten, die dem Datenschutz unterliegen und/oder vertrauliche Projektdaten sind, sind alle vom System her möglichen und angemessenen Schutzmaßnahmen (Verschlüsselung u. a.) einzurichten. Alle Beteiligten tragen dafür Sorge, dass die Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Für den sicheren Transport und die sichere Aufbewahrung dienstlicher Unterlagen sind die Beschäftigten grundsätzlich selbst verantwortlich.

Die Beschäftigten sind verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, um die Einsicht und den Zugang Dritter auf dienstliche Daten und Informationen zu verhindern. Zu den Dritten zählen auch Familienangehörige, Mitbewohnerinnen und Mitbewohner oder Besucherinnen und Besucher.

Die im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses geltenden einschlägigen Vorschriften und Regelungen werden sinngemäß auf den außerbetrieblichen Arbeitsort übertragen.

8. Arbeitsschutz

Der außerbetriebliche Arbeitsort muss in einem Raum gelegen sein, der für einen dauernden Aufenthalt zugelassen und vorgesehen sowie für die Aufgabenerledigung unter Berücksichtigung der allgemeinen Arbeitsplatzanforderungen und jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen zum Arbeitsschutz geeignet ist. Für die Einhaltung der gesundheitlichen Rahmenbedingungen am Arbeitsort sind die Beschäftigten selbst verantwortlich.

Ereignet sich ein Arbeitsunfall im Rahmen der mobilen Arbeit, so finden die unfallversicherungsrechtlichen Vorschriften Anwendung, insbesondere § 8 SGB VII.

9. Zutrittsrechte zum außerbetrieblichen Arbeitsort

Die Beauftragten der HAdW bzw. des Personalrats der HAdW sowie der Sicherheits- und Datenschutzbeauftragte der HAdW haben bei berechtigtem Interesse nach einer terminlichen Absprache Zugang zum außerbetrieblichen Arbeitsort. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere dann gegeben, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der außerbetriebliche Arbeitsort nicht den Anforderungen hinsichtlich des Arbeitsschutzes oder der Datensicherheit genügt, oder wenn für den Arbeitgeber aus dienstlichen Gründen ein Zugang zu den Arbeitsmitteln (z. B. Akten, Unterlagen oder Datenträgern) erforderlich ist.

Die Beschäftigten tragen dafür Sorge, dass auch die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen mit dieser Zugangsregelung einverstanden sind. Befindet sich der außerbetriebliche Arbeitsort nicht in der eigenen Wohnung der Beschäftigten, haben diese alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, den oben genannten Beauftragten der HAdW den Zutritt zu ermöglichen. Ist dies den Beschäftigten nicht möglich, haben sie ihren außerbetrieblichen Arbeitsort und sämtliche dienstlichen Arbeitsmittel unverzüglich an ihren betrieblichen Arbeitsplatz zu verlegen.

10. Betriebsstörungen / dringende dienstliche Erfordernisse

Betriebsbedingte Störungen, die dazu führen, dass die im Rahmen der mobilen Arbeit zu erbringende Arbeitsleistung nicht erbracht werden kann, gehen zu Lasten der HAdW. Kann die Arbeitsleistung nicht vom außerbetrieblichen Arbeitsort erbracht werden, oder ist die Anwesenheit der Beschäftigten am betrieblichen Arbeitsort aufgrund von dienstlichen Erfordernissen geboten (z. B. Vertretungsbedarf, Besprechungen, die in Präsenz stattfinden müssen, o. Ä.), haben sich die Beschäftigten auf Aufforderung der Vorgesetzten an den betrieblichen Arbeitsplatz zu begeben.

11. Schlussbestimmungen

Die Dienstvereinbarung wird für alle Beschäftigten der HAdW mit Ausnahme der studentischen Hilfskräfte sowie der Hilfskräfte mit Bachelorabschluss (oder vergleichbar) in gegenseitigem Einvernehmen zwischen der Heidelberger Akademie der Wissenschaften und dem Personalrat abgeschlossen. Die Dienstvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung der letzten Partei in Kraft.

Die Dienstvereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Nach Außerkrafttreten der Dienstvereinbarung wegen Kündigung gelten ihre Regelungen bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung, jedoch längstens sechs Monate, weiter.

 

[1] Insbesondere bei Teilzeitbeschäftigten, deren wöchentliche Arbeitszeit sich auf weniger als fünf Wochentage verteilt, kann mobile Arbeit in entsprechend geringerem Umfang gewährt werden, um eine ggf. notwendige Mindestpräsenz am betrieblichen Arbeitsplatz zu gewährleisten.

Präambel zur Rahmenvereinbarung (Dienstvereinbarung)

Der Einsatz von Informationstechnik (IT) ist ein zentrales Mittel zur Unterstützung der Prozesse und Abläufe in der Forschungseinrichtung. Zu einem großen Teil können Aufgaben ohne Informationstechnik nicht mehr durchgeführt werden. Ziel ist es, Transparenz über die eingesetzten Systeme herzustellen und dem Prozesscharakter einer sich wandelnden IT-Infrastruktur Rechnung zu tragen. Zur Wahrung schutzwürdiger Belange und Rechte der Beschäftigten in der Planung, Einführung, Änderung und Nutzung von IT-Systemen werden mit dieser Rahmendienstvereinbarung Grundsätze zur Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten aufgestellt. Diese Vereinbarung legt zudem Grundsätze, Regelungsmechanismen und Beteiligungsinstrumente fest, die eine schnelle, unbürokratische und von der Personalvertretung sowie den Beschäftigten unterstützte Weiterentwicklung der IT gewährleisten.

Die Vereinbarung dient insbesondere dem Schutz personenbezogener/-beziehbarer Daten und enthält insbesondere:

  • Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Beschäftigten im Kontext der gesetzlichen Regelungen
  • Ausschluss einer zweckfremden Leistungs- und Verhaltenskontrolle (siehe § 6.2)
  • Sicherung der Beteiligungs- und Informationsrechte der Personalvertretung
  • Festlegung des Verfahrens bei Einführung oder Anpassung von IT-Systemen.

Diese Vereinbarung regelt auch den datenschutzrechtlichen Umgang mit und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Beschäftigten, sofern nicht bereits eine rechtliche Grundlage besteht. Sie berücksichtigt die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

§ 1 Ziele und Zweckbestimmung der IT

(1) Beim Einsatz und der Nutzung von IT sind gesetzliche, dienstliche und ethische Grundsätze, insbesondere Datenschutz, zu beachten.

(2) Die Einführung und Anpassung von IT-Systemen dienen dazu, Pflichten, Aufgaben und Prozesse der Einrichtung als Körperschaft des öffentlichen Rechts überhaupt erst wahrnehmen und umzusetzen zu können. Darüber hinaus dient sie der Verbesserung von Prozessen in der Einrichtung unter besonderer Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Effektivität. Im Bereich der wissenschaftlichen Projekte ist der Freiheit der Forschung besonders Rechnung zu tragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Diese Vereinbarung gilt für alle Beschäftigten und Forschungsstellenleitenden der Einrichtung, die IT-Systeme im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben nutzen oder personenbezogene Daten verarbeiten.

(2) Externe Personen (z. B. Dienstleister), die IT-Systeme der Einrichtung warten, nutzen oder Daten von Beschäftigten verarbeiten, sind über die relevanten Regelungen zu informieren und zur Einhaltung zu verpflichten.

§ 3 Grundsätze der Datenverarbeitung

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen des Arbeitsverhältnisses oder auf Basis anderer Rechtsgrundlagen nach Art. 6 DSGVO. Die Datenverarbeitung ist auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken (Datenminimierung).

(2) Zugriffe auf IT-Systeme sind durch technische Maßnahmen zur Autorisierung und Authentifizierung abzusichern.

(3) Nur zuständige Beschäftigte erhalten Zugriff auf die für ihren Aufgabenbereich erforderlichen Daten.

(4) Beschäftigte sind nach der DSGVO zum vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten verpflichtet und können bei Bedarf entsprechend geschult werden; dies wird schriftlich dokumentiert.

§ 4 Rechte der Beschäftigten

(1) Die Betroffenenrechte nach DSGVO (insbesondere Art. 12ff.) bleiben unberührt.

(2) Beschäftigte wenden sich zur Wahrung ihrer Rechte zunächst an das Referat Verwaltung. Bei Bedarf wird der/die Datenschutzbeauftragte eingeschaltet.

(3) Bei der Einführung neuer IT-Systeme werden die betroffenen Beschäftigten angemessen informiert und eingewiesen.

§ 5 Beteiligung der Personalvertretung und Mitbestimmungsverfahren

(1) Die Personalvertretung ist prozessbegleitend an IT-bezogenen Planungen zu beteiligen und in beratende Gremien einzubinden. Die Mitbestimmungsrechte nach Personalvertretungsgesetz bleiben unberührt.

(2) Bei Einführung oder Anpassung von IT-Systemen ohne Leistungs- oder Verhaltenskontrolle kann ein vereinfachtes Mitbestimmungsverfahren angewendet werden. Die Personalvertretung wird schriftlich informiert; bei Ausbleiben von Einwänden innerhalb von drei Wochen kann das System eingeführt werden. Im Falle eines schriftlichen Einwandes durch den Personalrat (z. B. per E-Mail) findet innerhalb von max. drei Wochen ein Informationsgespräch zwischen Akademie und Personalrat zu dem besagten Fall statt. Widerspricht der Personalrat nach diesen drei Wochen der Einführung nicht schriftlich, kann die Einführung umgesetzt werden.

(3) Eine Leistungs- oder Verhaltenskontrolle mit IT-Systemen ist nur nach vollständigem Mitbestimmungsverfahren zulässig. Personelle Maßnahmen auf Grundlage unzulässig erhobener Daten sind unwirksam.

(4) Wesentliche Funktionsänderungen von IT-Systemen erfordern eine erneute Beteiligung der Personalvertretung. Unwesentliche Änderungen sind bspw.

a) Updates ohne wesentliche bekannte Funktionsänderung

b) Hardwarewechsel ohne wesentliche Auswirkungen auf die Arbeitsabläufe und -inhalte 

c) Änderungen, die ausschließlich den Betrieb der IT-Systeme betreffen. Gegenstand sind rein betriebliche IT-Anpassungen der IT-Infrastruktur, die keine neuen Funktionen für Endanwenderinnen und Endanwender einführen. Dies umfasst die Basiskomponenten, auf denen die Anwendungssysteme aufsetzen: die Hardware und die Vernetzung (z. B. Tausch von Server-Hardware, Updates von Router/Switches, Erweiterung von Speicherkapazitäten/Storage oder Änderungen an der Firewall u. Ä.). Ebenfalls eingeschlossen ist die betriebssystemnahe Software. Hierbei handelt es sich explizit um serverseitige Systeme und nicht um Endgeräte-Betriebssysteme der Anwenderinnen und Anwender. Beispiele hierfür sind Windows-Server-Updates, Linux-Kernel-Patches, Datenbank-Engines (z. B. SQL Server- oder MariaDB-Updates) sowie Backup-Software, Antiviren-Programme und Virtualisierungssoftware wie Proxmox, Hyper-V o. Ä.

d) Sicherheitsupdates nach § 6.6

(5) Forschungsbezogene Software, die alleine zu wissenschaftlichen Zwecken in den Forschungsprojekten genutzt wird, kann ohne Einbeziehung der Personalvertretung, nur mit der Zustimmung des Referats Wissenschaft und Digitale Infrastruktur, verwendet werden. § 6.2 bis einschließlich § 6.5 Satz 1 sind jedoch auch in diesen Fällen zu berücksichtigen.

(6) Die Personalvertretung kann jederzeit die Einhaltung der Vereinbarung überprüfen.

§ 6 Grundsätze des Systemeinsatzes

6.1 Regelungssystematik

Diese Vereinbarung enthält Rahmenregelungen für den Einsatz von IT-/EDV-Systemen. Ergänzende oder abweichende Einzelvereinbarungen sind einvernehmlich zu regeln.

6.2 Leistungs- und Verhaltenskontrolle

(1) Mit IT-Systemen gewonnene Daten dürfen nicht zur Erstellung von Persönlichkeits- oder Leistungsprofilen verwendet werden. Unzulässige Auswertungen sind durch entsprechende Berechtigungskonzepte und technische Sperren so weit wie möglich zu verhindern. Verbleibende Zugriffsmöglichkeiten der Systemadministration sind auf das notwendige Maß zu beschränken (Need-to-know-Prinzip).

(2) Auswertungen personenbezogener Daten, einschließlich der Protokoll- und Kommunikationsdaten aus Netzwerk- und Kommunikationsdiensten, zum Zweck der Leistungs- oder Verhaltenskontrolle sind untersagt, es sei denn, sie erfolgen im Rahmen gesetzlicher Vorgaben oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung, z. B. bei Verdacht auf Straftaten.

(3) Zeit- und Mengendaten dürfen ausschließlich zweckgebunden verarbeitet werden.

(4) Soll ein bestehendes oder neu einzuführendes IT-System zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle von Beschäftigten eingesetzt werden, ist die Personalvertretung gemäß den Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes Baden-Württemberg (insbesondere §§ 75 und 79 LPVG BW) frühzeitig und umfassend in die Planungen einzubeziehen. Das gesetzlich vorgeschriebene Mitbestimmungsverfahren ist in vollem Umfang durchzuführen, bevor eine entsprechende Maßnahme umgesetzt werden darf.

6.3 Zweckbindung, Verhältnismäßigkeit, Speicherfristen

Personenbezogene/-beziehbare Daten werden nur für festgelegte Zwecke und im erforderlichen Umfang verarbeitet. Die Speicherdauer ist auf das notwendige Maß zu beschränken; nicht mehr benötigte Daten werden unverzüglich, möglichst automatisiert, gelöscht.

6.4 Prüfung der Anonymisierbarkeit

Wo möglich, ist eine Anonymisierung der Daten mit vertretbarem Aufwand zu prüfen und umzusetzen.

6.5 Infrastruktur- und Betriebssysteme

(1) Logdateien und Systemprotokolle: Logdaten werden ausschließlich zur Fehleranalyse, Systemoptimierung und Gewährleistung der Sicherheit genutzt. Zugriff haben nur die mit der technischen Administration betrauten Personen. Informationen dürfen nur im Rahmen der Zweckbindung verwendet werden.

(2) Fernzugriff auf Rechner: Fernzugriffe durch mit der technischen Administration betraute Personen oder Dritte sind nur nach ausdrücklicher Freigabe durch die Nutzerinnen und Nutzer möglich. Der Systemzustand muss für die Nutzerinnen und Nutzer erkennbar sein, und sie können den Fernzugriff jederzeit unterbrechen.

(3) Schutz von Speicherbereichen: Jede und Jeder Beschäftigte hat einen deutlich erkennbaren persönlichen Speicherbereich, auf den nur sie/er Zugriff hat. Die Systemadministration darf diesen Bereich nur mit Einverständnis, bei akuter Gefahr für die Systemsicherheit oder akuter Gefahr für das Wohlergehen von Akademieangehörigen bzw. bei Verdacht auf Straftaten und mit nachträglicher Information einsehen. Bei Verdacht auf Straftaten muss im Vorfeld die Zustimmung der Personalvertretung vorliegen, soweit nicht übergeordnete Gesetzte oder Verordnungen ein anderes Vorgehen erfordern.

6.6 Sicherheitsupdates

(1) Automatisierte oder systembezogene Sicherheitsupdates, die keinen Funktionswechsel enthalten, fallen ebenso unter das vereinfachte Mitbestimmungsverfahren. Dies gilt für alle Software- und Hardwarekomponenten, bei denen ein Betrieb ohne diese Updates ein unvertretbares Sicherheitsrisiko darstellen würde. Darunter fallen:

a) Maßnahmen zur Schließung von Sicherheitslücken (z. B. Patches, Hotfixes)

b) technisch zwingende Maßnahmen, um den Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder gesetzliche Anforderungen (z. B. DSGVO, IT-Sicherheitsgesetz) zu erfüllen.

Diese Maßnahmen dürfen mit keiner wesentlichen Änderung der Funktionalität oder Überwachungsmöglichkeiten verbunden sein.

(2) Art des Sicherheitsupdates und Durchführung der Mitbestimmung

a) Automatisierte Updates: Updates, die vom Hersteller als kritisch eingestuft und automatisiert eingespielt werden, gelten mit Abschluss dieser Dienstvereinbarung als vorab zugestimmt.

b) Manuelle Updates: Bei manuell einzuspielenden Updates informiert der/die EDV-Verantwortliche den Personalrat zeitnah (in der Regel per E-Mail) über die Art der Maßnahme und den Grund der Dringlichkeit. Die Zustimmung des Personalrats gilt als erteilt, sofern dieser nicht innerhalb von 48 Stunden nach Zugang der Information widerspricht.

c) Eilfall: Bei Gefahr im Verzug (z. B. aktive Cyber-Attacke, Zero-Day-Exploit) kann die Maßnahme sofort vollzogen werden. Der Personalrat ist darüber zeitnah unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

(3) Transparenz und Nachprüfung

Die Akademie stellt dem Personalrat auf Verlangen eine Liste der im Rahmen dieses Verfahrens durchgeführten Updates zur Verfügung. Sollte sich herausstellen, dass ein Update neue Funktionen zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle eingeführt hat, ist hierüber nachträglich ein ordnungsgemäßes Mitbestimmungsverfahren einzuleiten.

§ 7 Inkrafttreten, Evaluation und Kündigung

(1) Diese Rahmendienstvereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.

(2) Änderungen bedürfen der Schriftform und Zustimmung beider Parteien.

(3) Die Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

(4) Die Vertragspartner verpflichten sich, bei Kündigung und Differenzen unverzüglich Verhandlungen über eine neue Rahmendienstvereinbarung aufzunehmen.